Sind PV Anlagen Betreiber Gewerbetreibende und ist eine Gewerbeanmeldung notwendig?
Diese Frage stellt sich vielen, die beschlossen haben eine Photovoltaikanlage auf Ihrem Privatdach zu errichten. Rein rechtlich gesehen stellt die Solarstromerzeugung und der Verkauf des produzierten Stroms bzw. die Netzeinspeisung gegen eine Vergütung, eine gewerbliche Tätigkeit dar. In den meisten Fällen ist die Anmeldung eines Gewerbes jedoch nicht notwendig. Sofern wir hier von privaten Anlagen auf Einfamilienhäusern sprechen, werden diese von den Behörden als Bagatelle eingestuft. Eindeutige Stellungnahmen zum Thema Photovoltaikanlagen und Gewerberecht gab es vom Bundesländerausschuss.
Einkommensteuer für Erträge aus Photovoltaik
Aus einkommensteuerrechtlicher Sic hat wird eine Solarstromanlage dann interessant, wenn sie langfristig einen totalen Überschuss erwirtschaftet. Dies ist dann der Fall, wenn die die durch die Einspeisevergütungen des Netzbetreibers erzielten Erlöse insgesamt höher sind, als die im Rahmen des Betriebs der Anlage entstandenen Kosten. Abhängig von der Art der Abschreibung können im Laufe der Jahre unterschiedlich hohe Überschusse oder auch Verluste erwirtschaftet werden. Verluste können in der Steuererklärung steuermindernd angesetzt und die Überschüsse entsprechend versteuert werden.
Gewerbesteuer für den Betrieb einer Photovoltaikanlage
Um festzustellen ob Betreiber von Photovoltaikanlagen verpflichtet sind Gewerbesteuer abzutreten, muss festgestellt werden, ob die Anlage Gewinne erwirtschaftet. Gewerbesteuer wird erst fällig, wenn der aus einer gewerblichen Tätigkeit den Gewerbesteuerfreibetrag von 24500€ im Jahr übersteigt. Von durchschnittlichen Photovoltaik Anlagen mit einer Größe von 10 – 20KW, werden diese Summen nicht erreicht.
Umsatzsteuer für Erträge aus Photovoltaikanlagen
Wer in Deutschland eine Photovoltaikanlage betreibt und regelmäßig mehr als 50% des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz einspeist, umsatzsteuerpflichtig. Für diesen Fall ist es auch völlig unerheblich, ob die Anlage einen Überschuss oder einen Verlust erwirtschaftet. Betreiber von Photovoltaikanlagen haben allerdings die Möglichkeit per Antrag von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen. Diese kann dann in Anspruch genommen werden, wenn der Jahresumsatz zuzüglich Steuern im vorangegangenen Jahr 17500€ nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50000€ voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Abschreibung der Herstellungs- und Investitionskosten einer Photovoltaikanlage
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beschreiben die Investitionskosten für eine Photovoltaikanlage. Hat sich der Betreiber für die Kleinunternehmerregelung entschieden, sind 19% Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Ist der Betreiber Umsatzsteuerpflichtig, so sind lediglich die netto Investitionskosten als Herstellungskosten für die Photovoltaikanlage abzuschreiben. Hier die wichtigsten Daten, stichpunktartig zusammengefasst, die für die Abschreibung Ihrer PV Anlage relevant sind:
- Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage können nicht im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abgesetzt
- Abschreibung erfolgt über die steuerliche Nutzungsdauer gemäß den offiziellen AfA – Tabellen (Abschreibung für Abnutzung)
- Steuerliche Nutzungsdauer für PV Anlagen laut Finanzministerium 20 Jahre
- Abschreibung erfolgt linear in jeweils gleich hohen Beträgen
- Jährlicher Absetzungsbetrag beträgt 5% der Investitionssumme (100% durch 20 Jahre)
- Abschreibung im Jahr der Inbetriebnahme nur zeitanteilig möglich
Aufzeichnungspflicht und Steuererklärung für Photovoltaikanlagenbetreiber
Betreiber von Solartstromanlagen sollten alle Rechnungen und Belege aufheben, die mit der PV-Anlage in Verbindung stehen. Wichtig sind diese für die Gewinnermittlung, welche anhand der belegbaren Einnahmen und auch Ausgaben erstellt wird. Durch die Auflistung der Einnahmen und Ausgaben kann festgestellt werden ob die Anlage im entsprechenden Jahr einen Gewinn oder einen Verlust erwirtschaftet hat.
Der Aufwand für diese Gewinnermittlung ist verhältnismäßig gering, da nur wenige Buchungen durchgeführt werden. Bei der Steuererklärung ist zu beachten, dass zu der üblichen Einkommensteuererklärung noch die Anlagen GSE (Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Tätigkeit) und EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) ausgefüllt werden müssen. Für die Betreiber, welche die Kleinunternehmerregelung nicht Anspruch genommen haben, ist zusätzlich eine Umsatzsteuererklärung zu erstellen.
Hinweis: Dieser Leitfaden dient der Orientierung, ersetzt jedoch keinesfalls eine steuerliche Beratung durch einen Steuerberater, welche wir hiermit empfehlen, sollten Unklarheiten bestehen.