Ob Windkraftanlagen genehmigungspflichtig sind, wer für das Genehmigungsverfahren zuständig ist und welchem Umfang Dieses durchgeführt wird, richtet sich nach der Anzahl der zu errichtenden Anlagen, bzw. danach ob eine Einzelanlage gebaut werden soll oder ein ganzer Windpark.
Bei Einzelanlagen wird in Bezug auf die Zuständigkeit für das Genehmigungsverfahren zwischen Anlagen mit einer Höhe unter und gleich 50 Metern und Anlagen mit einer Höhe über 50 Metern wie folgt unterschieden:
Einzel- Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe unter und gleich 50 Metern:
- Zuständig für die Genehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises oder der Stadt
Einzel- Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern:
- Zuständigkeit für die Genehmigung liegt bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises oder Stadt
- Vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz ohne Öffentlichkeitsbeteiligung
Windenergieanlagen Genehmigung für Windparks (mehr als 2 Windkraftanlagen)
Für Windparks mit mehr als 2 Windkraftanlagen ist eine Ist eine Prüfung auf die UVP-Pflicht (UVP = Umweltverträglichkeitsprüfung) im Rahmen einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen.
Für Windparks mit 3 -5 Anlagen kommen nach der UVP-Vorprüfung folgende Möglichkeiten für das Genehmigungsverfahren in Frage:
- Vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §19 Bundesimmissionsschutzgesetz
- Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange und anderer Aufsichtsbehörden
- Förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz
- Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange und anderer Aufsichtsbehörden
Für Windparks mit 6 -19 Anlagen kommen nach der UVP-Vorprüfung folgende Möglichkeiten für das Genehmigungsverfahren in Frage:
- Vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §19 Bundesimmissionsschutzgesetz
- Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange und anderer Aufsichtsbehörden
- Förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz
- Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange und anderer Aufsichtsbehörden
Genehmigungsverfahren für Windparks mit mehr als 19 Windenergieanlagen
Bei Windparks mit mehr als 19 Windenergieanlagen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben. Ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §10 Bundesimmissionsschutzgesetz ist ebenfalls vorgeschrieben.
Auch wird die Beteiligung von Trägern öffentlicher Belang und anderer Behörden vorausgesetzt. Die behördliche Zuständigkeit für das Genehmigungsverfahren kann je nach Bundesland variieren. Die je nach Bundesland erforderlichen Formulare und Anträge sind bei den jeweils zuständigen Behörden erhältlich. Folgende Angaben und Anträge sind für das Genehmigungsverfahren erforderlich:
- Bauantrag für den Windpark bzw. die Windenergieanlagen
- Lageplan des zu bauenden Parks
- Herstellerangaben zur Windenergieanlage und deren Sicherheit
- Angaben zum Betrieb der Windenergieanlage, z.B. Emission, wie Schall und Schattenwurf der Anlage
- Angaben zu Umweltverträglichkeit der Anlage
- Angabe zu Abfällen und Umwelt- bzw. wassergefährdenden Stoffen
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